Allgemeine Geschäftsbedingungen der F.K.R. Folienhandel & Kunststoff Recycling GmbH

I. Angebot und Auftrag

Unsere Angebote sind unverbindlich. Erst die bei einem Auftrag von uns schriftlich zugesagten Preise, Maße, Gewichte und Termine sind für uns verbindlich. Schreib-, Rechenfehler und telefonische Absprachen verpflichten uns nicht. Mündliche Abmachungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Einkaufsbedingungen unserer Abnehmer gelten nur insoweit, als diese unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

II. Preise

Wir berechnen die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise und Gebühren, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich diese, z. B. durch Rohstoffpreise, Lohnkosten, Energieaufwand etc., während der Vertragsdauer ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Korrektur unseres Angebots bzw. Preises vorzunehmen. Dies gilt auch für Rahmenvereinbarungen. Im Falle einer nachweislichen Änderung der Herstellungskosten
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackungs- und Versandkosten.

III. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig und zahlbar ohne Abzug. Skonto wird nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und nur dann gewährt, wenn sämtliche älteren fälligen Rechnungen beglichen sind und dies auf unserer Rechnung extra ausgewiesen ist. Skonto auf den im Franko-Preis enthaltenen Frachtanteil wird nicht gewährt.
2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels gemäß vorstehender Ziffer 1 sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf (5) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen.
3. Wechsel und Schecks werden grundsätzlich nicht angenommen.
4. Bei Zahlung durch Bank- oder Postgiroüberweisung gilt die Zahlung mit der Gutschrift auf unserem Konto als erfolgt.
5. Der Käufer kann nur aufrechnen, soweit seine Gegenforderung ausdrücklich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist. Es ist Ihm nicht gestattet, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung für alle Lieferungen zu verlangen. Wir können in diesen
Fällen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Schadenersatzanspüche des Käufers sind ausgeschlossen.

IV. Transport

Im Allgemeinen können unsere Produkte von uns selbst angeliefert werden, jedoch wird die Transportmöglichkeit nach unserem Ermessen freigestellt.
1. Der Versand erfolgt, auch wenn Franko-Preise vereinbart sind, stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Die Anfuhr der Ware erfolgt bei Franko-Werklieferungen nur soweit bis zum Werk, soweit die Straßenverhältnisse den Verkehr mit Kraftwagen gestatten. Bei Ankunft der Fahrzeuge in den Werken muss für eine sofortige Entladung Sorge getragen werden. Größere Zeitversäumnisse am Abladeort werden gesondert berechnet. Soweit eine Zufahrtstraße nicht vorhanden oder nicht befahrbar ist, hat der Käufer ebenfalls die entstehenden Mehrkosten zu tragen. Bei Bezügen, welche wir ab unserem Werk fakturieren, hat der Fuhrunternehmer beim Aufladen zu helfen. Wird bei Beginn der Entladung Bruch festgestellt, so hat eine sofortige Beantragung einer Schadensaufnahme zu erfolgen. Der Schaden ist auf dem Lieferschein bzw. auf den Frachtpapieren vom Empfänger bestätigen zu lassen und an die Fa. F.K.R. Folienhandel & Kunststoff Recycling GmbH einzureichen. Bei Sonderproduktionen sind überzählige Mengen mit abzunehmen.
2. Lieferfristen gelten stets nur annähernd und berechtigen den Käufer bei Nichteinhaltung des angegebenen Zeitrahmens daher nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Bei höherer Gewalt, Verkehrs- und Betriebsschwierigkeiten und dergleichen ist es der Fa. F.K.R. Folienhandel & Kunststoff Recycling GmbH möglich, Lieferungen verspätet auszuführen oder teilweise bzw. ganz vom Kaufvertrag zurück zu treten, ohne dass dem Käufer hieraus Schadensersatzansprüche zustehen. Bei Unterbrechungen in der Rohstoff- oder Energieversorgung und bei Fehlbränden hat die Fa. F.K.R. Folienhandel & Kunststoff Recycling GmbH Anspruch auf Verlängerung der Lieferfrist. Bei unberechtigter Verweigerung der Abnahme trägt der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten.

V. Maße, Gewichte und Güter

Die Leistungen werden so angegeben, wie solche verkehrsüblich erwartet werden können. Die Lieferung und Berechnung erfolgt auf Basis des von uns erstellten Lieferscheins bzw. der Ladeliste mit Aufstellung der Einzelgewichte. Unsere Maß- und Gewichtstoleranzen halten sich in der allgemeinen Norm. Bezüglich dieser behalten wir uns jedoch Abweichungen nach unten oder oben vor. Bei Gewichten wird eine Toleranz von mind. 10 % vom Käufer anerkannt.

VI. Beanstandungen

Das von F.K.R. Folienhandel & Kunststoff Recycling GmbH gelieferte Produkt ist ein Sekundär- bzw. Recycling-Produkt, bei dem – aus der Natur der Sache – somit eine gleich bleibende Produkteigenschaft nicht gewährleistet werden kann.
Begründete Beanstandungen aller Art müssen unverzüglich, spätestens 6 Tage nach Eintreffen der Ware bei der Fa. F.K.R. Folienhandel & Kunststoff Recycling GmbH schriftlich gerügt sein. Voraussetzung für jede Beanstandung ist, dass sich die Ware noch am Bestimmungsort im Zustand der Anlieferung, d. h. fachgerecht abgeladen, gesondert und sachgemäß gestapelt, befindet. Geringfügige Beschädigungen, welche die Verwendungsfähigkeit der Kaufsache nicht wesentlich beeinträchtigen, sind unbeachtlich.

VII. Schutzrechte

1. Sofern wir Gegenstände nach Mustern produzieren, die uns vom Käufer als Vorlage übergeben wurden, versichert der Käufer uns gegenüber, dass durch Herstellung und Lieferung des Gutes Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
2. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehörigen Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Mustern des Käufers angefertigt wurden bzw. werden, untersagt wird, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Käufers, berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewandten Kosten zu verlangen.
3. Der Käufer verpflichtet sich, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die uns aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen, hat der Käufer auf erstes Anfordern Ersatz zu leisten.

VIII. Lieferfrist

1. Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der eventuell vereinbarten Anzahlung.
2. Die im Angebot genannte Lieferfrist kann bei sofortiger Bestellung in der Regel eingehalten werden; genau festgestellt wird sie bei Auftragseingang, ist aber in allen Fällen als unverbindlich zu betrachten. Ohne gesonderte Vorgabe des Käufers werden Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen gewählt.
3. Teillieferungen sind zulässig. Wir behalten uns vor, die Lieferung bis zu 10 % über/unter oder den bestellten Mengen vorzunehmen.
4. Krieg, Betriebsstörung, Rohstoffmangel, Verkehrsstörung, behördliche Verfügungen sowie alle Fälle von höherer Gewalt, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, befreien für die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Käufer ein Recht auf Schadensersatz zusteht.
5. Wenn wir nach vorstehender Ziffer 4 vom Vertrage nicht zurückgetreten sind, bleibt der Käufer trotz verspäteter Lieferung zur Abnahme verpflichtet. 6. Nimmt der Käufer eine fest in Auftrag gegebene Menge nicht ab, so sind wir unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, einen Mindermengen-Zuschlag zu erheben.

IX. Gefahrenübergang

1. Unsere Lieferpflicht gilt als in vollem Umfang erfüllt, und die Gefahr geht in jeder Hinsicht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk verlassen hat oder der Bahn bzw. einem Spediteur übergeben ist. Dies gilt auch dann, wenn die Ware von uns frachtfrei geliefert wird. Der Abschluss etwaiger Transport- oder sonstiger Versicherung des Gutes bleibt dem Käufer überlassen. Durch beanstandungsfreie Übernahme der Sendungen durch Bahn, Schifffahrtsgesellschaft oder andere Frachtführer wird jede Haftung von uns wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung sowie für unterwegs entstandene Gewichtsverluste oder Beschädigungen ausgeschlossen.
2. Ware, die der Verkäufer vereinbarungsgemäß beim Lieferwerk abzuholen hat, wird von dem Zeitpunkt ab, an dem Käufer die Abholbereitschaft mitgeteilt worden ist, auf Gefahr des Käufers aufbewahrt. Der Käufer, der seiner Abholpflicht nicht unverzüglich nachkommt, hat auf unser Verlangen für die Aufbewahrung eine angemessene Vergütung zu entrichten.

X. Mängel, Lieferung nicht vertragsgemäßer Waren

Für Mängel der Lieferung oder Leistung, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Liefergegenstände ist der Zeitpunkt des Verlassens des Lieferwerkes.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen. 3. Das mangelhafte Material steht uns in jedem Falle in vollem Umfang zur Verfügung. Bei berechtigter Mängelrüge nehmen wir mangelhaftes Material zurück und liefern an seiner Stelle mangelfreies Material. Stattdessen können wir auch den Minderwert
ersetzen. Mängelansprüche verjähren spätestens einen (1) Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
4. Gibt der Verkäufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen den beanstandeten Liefergegenstand oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
5. Zur Behebung der Mängel (Minderwert bzw. Ersatzlieferungen) hat uns der Käufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
6. Für Folgeschäden, die aus dem von uns gelieferten und weiterverarbeiteten Material dem Käufer entstehen, haften wir in keinster Weise.

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Lieferungen unserer Produkte erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die verkaufte Ware bleibt deshalb bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen.
Die verarbeitete Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Ziffer 1.
3. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an dieser neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die Ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie mit der im kaufmännischen Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Ziffer 1.
Der Verkäufer ist auf Verlangen verpflichtet, dem Erwerber der Vorbehaltsware oder der neu hergestellten Sachen auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.
4. Zur Sicherung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen, tritt der Käufer mit sofortiger Wirkung alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten, die für ihn durch die Weiterveräußerung entstehen, an uns ab. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehen Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes ab der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab.
5. Der Verkäufer ist ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Unsere Einziehungsbefugnis wird dadurch nicht berührt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir die Forderung nicht selbst geltend machen. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Unser Recht, die Abtretung den Drittschuldnern selbst mitzuteilen, wird dadurch nicht berührt, die Kosten für solche Mitteilungen hat uns der Käufer zu erstatten. Der Käufer verpflichtet sich, die Forderungen gegen Drittschuldner nicht an Dritte abzutreten, sich auf Einwendungen aus einem etwa bestehenden Abtretungsverbot uns gegenüber nicht zu berufen und mit dem Drittschuldner kein Abtretungsverbot zu vereinbaren
6. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und die uns zur Last fallenden Interventionskosten zu tragen.
7. Wir verpflichten uns, die bestehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit als Ihr Marktwert die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Ablieferung der verkauften Waren ist unser Lieferwerk oder unser Auslieferungslager. Erfüllungsort sonstiger Recht und Pflichten ist Essen.
2. Sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, ist Essen Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch am Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.

XIII. Haftung

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – , sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Bedingungen bilden einen wesentlichen Bestandteil des Verkaufsabschlusses. Die Erfüllung unserer Aufträge erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart, nur aufgrund vorstehender Ausführungen. Abweichende Bedingungen des Käufers sind für uns unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich von uns bestätigt werden.

Stand November 2018